Die Allrounder für den digitalen Alltag

Die Officebrille

 

Nah-Komfort Gläser eignen sich ideal für die Arbeit in Räumen und am Computer.

Die Gläser sind für das Sehen im Raum – also in unmittelbarer Nähe – ausgelegt und ermöglichen gesundes, entspanntes Sehen.

Bei unseren Freeform-Nah-Komfort-Gläsern handelt es sich um Mehrstärkengläser, die perfekt auf den erweiterten Nahbereich in Entfernungen bis zu max. 1,5 Meter abgestimmt sind. Natürlich auch bis zu maximal 80cm, je nach Anforderung individuell.

 

Der Vorteil:
Breites, ruhiges Blickfeld im Arbeitsumfeld.
(Breiter als bei einer Gleitsichtbrille, weiter als bei einer Lesebrille)

 

Ebenso sind diese Gläser ausgestattet mit:

  • einer der besten & kostengünstigten Super-Entspiegelung
  • kraftfest
  • staubabweisend
  • Lotus-Beschichtung
  • aus dünnerem Material (dünnerer Schliff, Index 1,6)
  • mit dem besten Blauflichtfilter „BLUECUT„. Der “BlueCut”-Effekt steckt im Material und ist KEIN Filter!

 

Optimiert für perfekte und bequeme Sicht auf Tastatur- und Bildschirmdistanzen. Mit diesen Gläsern sehen Sie perfekt im Nah- und Zwischenbereich, perfekt für den Büroalltag! Entspannt nach der Arbeit! Zufrieden in den neuen Tag!

 

Lesebrillen sind nur auf den unmittelbaren Nahbereich ausgerichtet, für Bildschirme und darüber hinaus nicht. Auch Brillen mit Einstärkengläsern für Kurz- und Weitsichtigkeit optimieren die Sicht nur in dem jeweiligen Bereich. Zwar können Sie am Bildschirm genutzt werden, sind aber nicht für den Nah- oder Zwischenbereich konzipiert.

Besonders für die Altersichtigen sind sogenannte Bildschirmbrillen & Officebrillen ein purer Genuss beim täglichen Arbeiten.

 

 

 

 

 

 

 

Das Ende vom Lied oder auch die harten Fakten
Kosten und/oder Bezuschussung der PC-Arbeitsplatz-Brille
Benötigen Arbeitnehmer für ihre Arbeit am Computerbildschirm eine besondere Brille, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen oder für die Kosten aufkommen. Ebenso wie für Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und die typische Arbeitskleidung & Augenschutz (Korrekturschutzbrille), dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw. Die Gerichte sehen nur geringen Spielraum für Ausnahmen.

 

Daher sind unsere Officebrillen genau auf dieses Konzept ausgelegt:

  • perfekt für den PC-Alltag abgestimmt ( und auch nur dafür! )
  • perfekt befreit von störenden Reflexionen und Blendungen
  • schützt die Augen vor massiver Übermüdung & Überanstrengung durch UV410 BlueCut bleXon (mehr dazu)
  • im Komplettpaket günstig & daher einfacher für den Arbeitgeber zu berechnen
  • gerne auch per detailliertem Kostenvoranschlag ausgearbeitet
    • (Grundglas-, Entspiegelungs-, Hartschicht-, BlueCut- und Brillenfassungskosten)

 

Ein Arbeitnehmer ist allerdings nicht dazu berechtigt, sich auf eigene Faust eine Bildschirmarbeitsplatzbrille anzulegen und die Kosten rückwirkend vom Arbeitgeber einzufordern. Dem muss eine betriebsärztliche Untersuchung vorausgehen, in der festgestellt wurde, dass der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz eine spezielle Sehhilfe benötigt.
Natürlich kann sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten eine Officebrille zulegen.

 

Die Details der Gesetzeslage

 

Bildschirmbrille / PC-Arbeitsplatz-Brille: Fragen und Antworten

Zur Bildschirmbrille gibt es in der Praxis viel Unsicherheit. Besonders die Frage, wer die Kosten dafür trägt.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und einige Gerichtsurteile schaffen hier Klarheit.

 

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten am Bildschirm.
Sie ist notwendig, wenn die Arbeitsaufgabe mit „normalen“ Sehhilfen nicht zufriedenstellend erfüllt werden kann, was häufig etwa ab dem 45. Lebensjahr der Fall ist.

 

Pflichten des Arbeitsgebers „Bildschirmbrille“
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Bildschirmbrille. Beschäftigte können an den Kosten beteiligt werden, wenn diese eine Zusatzausstattung wünschen oder die Brille auch privat nutzen.

§ 5 ArbMedVV
“ (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. „

 

Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille?

Anhang Teil 4
“ Tätigkeiten an Bildschirmgeräten: Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. „

 

Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der Mitarbeiter durch eine „fachkundige Person“ erfolgen. Die Untersuchung der Augen ist ohne jeden Zweifel einem Betriebs- oder Augenarzt vorbehalten (berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G37).
Für Augenglasbestimmung (Sehvermögen/Refraktion) ist der Augenoptiker mit Meisterabschluss vorzuziehen.

 

AMR Nr. 14.1
“ Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung schriftlich anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV). In der AMR wird auch die angemessene Untersuchung beschrieben. “

 

 

Die Forderung aus Anhang Teil 4 ArbMedVV, dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird an verschiedenen Stellen untermauert, u. a. in DGUV-I 250-008 „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“ sowie in Gerichtsurteilen des ArbG Neumünster (Januar 2000, 4 Ca 1034 b/99), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27.2.2003, 2 C 2.02), LAG Hamm (Urteil v. 29.10.1999, 5 Sa 2185/98) und ArbG Frankfurt (5 Ca 2695/02).

Die Untersuchung ist ein Angebot für Beschäftigte mit Bildschirmtätigkeit (Angebotsuntersuchung gemäß § 5 i. V. mit Anhang Teil 4 ArbMedVV). Für den Mitarbeiter besteht also kein Zwang zur Teilnahme an der angebotenen Untersuchung.

 

Wann ist eine Bildschirmbrille notwendig?
Nach Anhang Teil 4 ArbMedVV sind spezielle Bildschirmbrillen notwendig, wenn normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht geeignet sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Akkommodationsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass der Bildschirm mit der normalen Sehhilfe nicht mehr scharf gesehen werden kann.

Um Sehobjekte im Nahbereich scharf zu sehen, müssen mit diesem Nahteil gezielte Kopfbewegungen ausgeführt werden, wo der Nichtalterssichtige nur Augenbewegungen macht. Wieweit diese Kopfbewegungen akzeptiert werden und ob sie eine unzumutbare Beanspruchung oder ein geradezu vorteilhaftes Nackentraining darstellen, sollte der Betriebsarzt im Rahmen der G37-Untersuchung beurteilen.

Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit nur geeignet, wenn sie bei noch ausreichender Akkommodationsfähigkeit scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Vorlage/Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 60–80 cm) ermöglicht.

 

 

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine Bildschirmbrille?
Siehe oben: Anhang Teil 4 ArbMedVV 

Solange diese Haltung besteht, ist sicherzustellen, dass den Mitarbeitern keine Kosten für besondere Bildschirmbrillen auferlegt werden. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern auf seine Kosten innerhalb eines festzulegenden Kostenrahmens erforderlichenfalls geeignete Sehhilfen zur Verfügung gestellt werden. Achtung: Update! Siehe weiter unten.

Die Anpassung und Anfertigung der Brille ist Aufgabe eines Augenoptikers. Da hier in Bezug auf Gestaltung und Kosten einer Brille ohne entsprechende Festlegungen ein erheblicher Spielraum besteht, empfiehlt es sich, mit einem Optiker seines Vertrauens vorab Absprachen z. B. über den Kostenrahmen zu treffen. Als Vorbild für derartige Absprachen mag die Versorgung mit Korrektionsschutzbrillen dienen. Geeignete spezielle Sehhilfen sind für 150 bis 400 EUR erhältlich. Luxusausstattungen trägt der Mitarbeiter. Größere Betriebe sollten überlegen, ob sie darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen wollen.

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmt (Urteil v. 27.2. 2003, 2 C 2.02), dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind. Überlasse der Dienstgeber dem Mitarbeiter die Anschaffung (Kostenerstattungsanspruch), statt eine Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, dann dürfe es keine Mehrbelastung für den Mitarbeiter geben. Das Bundesministerium hat daraufhin die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen mit Rundschreiben v. 30.12.2003 DII 4 – 211 470 – 1/201 neu geregelt.

 

Zusatznutzen: Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an der Bildschirmbrille?
Dem Arbeitnehmer muss es freigestellt sein, ob er sich für eine Brille entscheidet,
– die einen Zusatznutzen für ihn hat oder
– die nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten benötigt werden.

 

Achtung: Zuzahlungen
Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die feste Pauschalen für Brillen festlegen und die nötige Zuzahlung für den Mitarbeiter nicht an einen Zusatznutzen binden, sind unzulässig.

 

Wer haftet und bezahlt bei einer beschädigten Bildschirmbrille?
Betrifft die Beschädigung eine reine Bildschirmbrille, die ausschließlich bei der Arbeit benutzt wird, müssen die Kosten wie bei anderen Schutzausrüstungen eindeutig vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit eine Brille mit Zusatznutzen auf dem Arbeitsweg und bei der Arbeit beschädigt wird, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.2.2001 (B2 U9/00 R) die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. Dabei wird erstattet, was sinnvoll ist, also z. B. getönte oder entspiegelte Gläser, aber keine Designerfassungen.

Quelle:
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/bildschirmbrille-fragen-und-antworten_94_462578.html

 


Update 2023

 

Spezielle Bildschirmbrille muss der Arbeitgeber bezahlen
Der europäische Gerichtshof (EuGH) grätscht nun in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz:

Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

 

Die Brille ist unter den Begriff „Arbeitsmittel“ zu fassen, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten überlassen muss. Zu den Arbeitsmitteln gehören z.B. der ausschließlich dienstlich genutzte Pkw, Laptop, Diensttelefon usw.
„Arbeitsmittel“ ist nicht nur auf Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und die typische Arbeitskleidung & Augenschutz (Korrekturschutzbrille) begrenzt.

Hat sich daher bei einem Beschäftigten, der immer am Bildschirm arbeitet, das Sehvermögen durch die Bildschirmarbeit verschlechtert, muss der Arbeitgeber die Brille für die Arbeit am Monitor bezahlen.
Das hat das europäische Gericht entschieden (EuGH vom 22.12.2022, Az.: C-392/21).

Die zweite Kammer des EuGH betonte, dass, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 so auszulegen sei, dass mit dem dort verwendeten Begriff „spezielle Sehhilfen“ auch Korrekturbrillen gemeint seien, die Sehbeschwerden bei der Bildschirmarbeit sowohl korrigieren als auch vorbeugen.

Dabei verlange die Richtlinie aber nicht, dass die Brille „ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei der Erfüllung beruflicher Aufgaben verwendet werden dürfe“. Schließlich sehe die Regelung „keine Beschränkung in Bezug auf die Verwendung dieser Sehhilfen“ vor.

 

Für eine „normale Sehhilfe“ für den Alltag müsse der Arbeitgeber aber nicht aufkommen, betonte der EuGH.

Der Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen, wenn dies vom Arbeitgeber gewünscht wurde, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Das Ende vom Lied oder auch die harten Fakten
Benötigen Arbeitnehmer für ihre Arbeit am Computerbildschirm eine besondere Brille, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung bereitstellen oder für die Kosten aufkommen. Ebenso wie für Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und die typische Arbeitskleidung & Augenschutz (Korrekturschutzbrille), dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw. Die Gerichte sehen nur geringen Spielraum für Ausnahmen.

Quelle: https://www.infranken.de/ratgeber/recht/brille-fuer-die-pc-arbeit-im-buero-muss-sie-dein-arbeitgeber-zahlen-das-gilt-fuer-arbeitsmittel-art-5622452

 

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