Immer wieder wird die Information im Internet verteilt, dass die Krankenkassen die Brillen oder Kinderbrillen komplett übernehmen oder bezahlen.
Dies ist schlichtweg falsch.
- 1989 Gesundheitsreformgesetz „GRG“ – unter Norbert Blüm (CDU):
Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Zuschuss für Brillengestell nur 10 Euro. Kontaktlinsen nur in besonders schweren Fällen - 1996 Beitragsentlastungsgesetz:
– Keine Erstattung bei Brillengestellen - 2004 Gesundheitsmodernisierungsgesetz(GMG) unter Ulla Schmidt (SPD):
– Brillen werden komplett vom Patienten getragen (ab 18 Jahren, nur bei besonderen Indikationen bezuschusst)
Korrekt ist die folgende Information:
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Sehhilfen-826.html
http://www.geldsparen.de/sparen/Vorsorge/brille-das-zahlt-die-krankenkasse.php
http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/festbetraege_3/festbetraege.jsp
Wir zitieren den Artikel von Frau Maria Kästle, betanet.de:
„Brillengestelle übernehmen die Krankenkassen nicht, unabhängig von der Anfertigung oder Verwendung. Sehhilfen übernehmen die Krankenkassen nur bis zur Höhe des Festbetrages und nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr übernehmen die Krankenkassen die Kosten nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert. Aber auch dann leisten sie nur einen Festbetrag.„
Leider ist auch Frau Kästle ein Fehler unterlaufen, die Aussage „Voll übernommen werden unter anderem Gläser aus Kunststoff für Kinder bis zum 14. Geburtstag“ ist nicht korrekt.
Wikipedia: Kosten und Versorgungsleistungen der Krankenkassen
Es gibt generell nur einen Festbetrag, einen „Zuschuss“ der Krankenkassen. Diesen können Sie in der PDF „Festbeträge für Sehhilfen; Inkrafttreten: 1. März 2008“ nachlesen.
PDF-Download 1 gkv-spitzenverband.de
PDF-Download 2 aok-gesundheitspartner.de
Festbeträge für Sehhilfen lokaler Download
Welcher Zuschuss für Sie oder Ihr Kind der Richtige ist, lässt sich für den Laien evtl. schwierig erkennen.
Grob gesagt, für Einstärkenbrillen (Fern- oder Lesebrille, seit 2004 hauptsächlich Fernbrillen) gibt es einen Zuschuss von min €10.– und höchstens €64,80 pro Brillenglas. Differenzieren muss man noch zwischen „Glas“, mineralisch, und „Kunststoff“, organisch und der jeweiligen Brillenglasstärken.
Mehrstärkengläser, u.a. Bifokalgläser und Sondergläser werden ab einem Alter von 18 Jahren nur nach einer besonderen Spezifikation bezuschusst.
- 17.02.2017
Es wird an der Gesetzeslage etwas geändert. Nach DIN schreibweise Sphärisch +/-6 und/oder ab einem Zylinder von +4 Dioptrien könnte es bald wieder einen Zuschuss geben, der unabhänging der Sehleistung, wie es seit 2004 gehandhabt wird, geben wird. Genaueres gibt es noch nicht zu sagen, denn auch dieser Gesetzesentwurf ist grob angeschnitten. Keiner weiss, ob es eine volle Betragserstattung geben oder nur ein Zuschuss wird.
Zitat aus der Pressemitteilung Berlin, 16. Februar 2017, Nr. 11:
„Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.“
- Am 16. Juli 2021 wurden die neuen, vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbeträge sowie die neue Produktgruppe 25 – Sehhilfen veröffentlicht. Sowohl die Festbeträge als auch die Produktgruppe treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. Allerdings sind die neuen Festbeträge nicht automatisch bei allen Krankenkassen zum 1. Oktober 2021 abrechenbar. Die Anwendbarkeit der neuen Festbeträge ergibt sich aus den Versorgungsverträgen, deren inhaltlicher Ausgestaltung bzw. der Anpassung der Verträge.In manchen Verträgen sind für die Abrechnung stets die aktuell geltenden Festbeträge zugrunde zu legen (dynamische Verweisung). In anderen Verträgen ist geregelt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Festbeträge als Vertragspreise gelten (statische Verweisung). In diesen Fällen gelten diese Preise (alte Festbeträge) weiter bis zur Kündigung bzw. Neufassung des Vertrages.Der GKV-Spitzenverband bestimmt gemäß § 36 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Die nachfolgenden Festbeträge ersetzen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die seit dem 1. März 2008 geltenden Festbeträge für Sehhilfen.
Wieviel wir Augenoptiker für die jeweiligen Gläser verlangen, bleibt durch das Gesetz offen (freie Marktwirtschaft).
Zu beachten ist der Qualitätsstandard der Sehhilfe, der Brillengläser, der vorausgesetzt wird, anhand §139 Abs.5 SGB V.
Sollten Sie Fragen haben, wir helfen Ihnen gern weiter! Scheuen Sie sich nicht uns darauf anzusprechen!
Christopher Lotz staatl.anerk. Augenoptiker Augenoptikermeister Contactlinsenspezialist
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